Information zur Behandlung von Sparbüchern in Verlassenschaften
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Auf Grund neuer Gerichtsentscheidungen (OGH 2 Ob 5/21f, 2 Ob 101/20x) kommt es zu einer Änderung der Meldungen von Spareinlagen in Verlassenschaften:In einer Verlassenschaft entscheidet der Gerichtskommissär darüber, ob Vermögensgegenstände, so auch Spareinlagen in die Verlassenschaft fallen oder nicht.Die Bank hat daher auf Anfrage des Gerichtskommissärs, Auskunft über Konten und Werte zu geben, die dem/der Verstorbenen zu zuordnen sind. Dazu gehören auch Spareinlagen zu denen der/die Verstorbene (mit)identifiziert war, und zwar unabhängig davon, ob das Sparbuch in der Verlassenschaft aufgefunden wird oder nicht.Nur dann, wenn der Bank unzweifelhafte Nachweise (z.B. eine beglaubigte Schenkungsurkunde) vorliegen, dass eine auf den Verstorbenen identifizierte Spareinlage nicht in die Verlassenschaft fällt, unterbleibt eine Meldung.Der Gerichtskommissär entscheidet nach Meldung der Spareinlage, ob sie verlassenschaftszugehörig ist oder nicht. Sparbücher mit einem Saldo unter 15.000,– Euro oder Sparbücher, zu denen der/die Verstorbene alleine identifiziert war, werden bis zu dieser Entscheidung gesperrt.Zur Verfügung über eine Spareinlage ist jedenfalls die Vorlage der Sparurkunde notwendig, wird eine Spareinlage in einer Verlassenschaft erworben (Einantwortungsbeschluss), ist die Nennung eines (eventuell vereinbarten) Losungswortes nicht notwendig.Wird eine Spareinlage vom Notar verlassenschaftszugehörig erklärt, aber die Sparurkunde nicht aufgefunden, muss von den Erben ein gerichtliches Kraftloserklärungsverfahren durchgeführt werden. Der Kraftloserklärungsbeschluss ersetzt dann die Sparurkunde.Für Fragen dazu steht Ihnen Ihre Kundenberaterin bzw. Ihr Kundenberater gerne zur Verfügung.